§ 430.

(1) Fällt die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder  Maßregel  der
Besserung  und  Sicherung nicht ins Gewicht oder würde das Verfahren, soweit
es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder  die
Herbeiführung  der  Entscheidung  über  die  anderen  Rechtsfolgen  der  Tat
unangemessen  erschweren,  so  kann   das   Gericht   mit   Zustimmung   der
Staatsanwaltschaft  in  jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung der Tat auf
die anderen Rechtsfolgen beschränken.

(2) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft die Beschränkung
vornehmen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(3) Das Gericht kann die Beschränkung in jeder Lage  des  Verfahrens  wieder
aufheben.  Einem  darauf  gerichteten  Antrag  der Staatsanwaltschaft ist zu
entsprechen.  Wird  die  Beschränkung  wieder  aufgehoben,  so  gilt  §  265
entsprechend.



§ 431.

(1)  Ist  im  Strafverfahren  über  die  Einziehung  eines  Gegenstandes  zu
entscheiden und erscheint glaubhaft, daß

    1. der Gegenstand einem anderen  als  dem  Angeschuldigten  gehört  oder
    zusteht oder

    2. ein anderer  an  dem  Gegenstand  ein  sonstiges  Recht  hat,  dessen
    Erlöschen im Falle der Einziehung angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2
    Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches), so ordnet das Gericht an,  daß  der
    andere  an  dem  Verfahren  beteiligt  wird,  soweit  es  die Einziehung
    betrifft (Einziehungsbeteiligter). Das Gericht kann  von  der  Anordnung
    absehen,  wenn  infolge  bestimmter  Tatsachen  anzunehmen  ist, daß die
    Beteiligung nicht ausführbar ist. Das Gericht  kann  von  der  Anordnung
    auch  dann  absehen,  wenn  eine  Partei,  Vereinigung  oder Einrichtung
    außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu  beteiligen
    wäre,  die  Bestrebungen  gegen  den  Bestand  oder  die  Sicherheit der
    Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der  in  §  92  Abs.  2  des
    Strafgesetzbuches  bezeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und wenn
    den Umständen nach anzunehmen ist, daß diese  Partei,  Vereinigung  oder
    Einrichtung  oder einer ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur Förderung
    ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt hat; in  diesem  Falle  genügt
    es,  vor  der  Entscheidung  über  die  Einziehung  des Gegenstandes den
    Besitzer der Sache oder den zur Verfügung über  das  Recht  Befugten  zu
    hören, wenn dies ausführbar ist.

(2) Das Gericht kann anordnen, daß sich die Beteiligung nicht auf die  Frage
der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn

    1. die  Einziehung  im  Falle  des  Absatzes  1  Nr.  1  nur  unter  der
    Voraussetzung  in Betracht kommt, daß der Gegenstand dem Angeschuldigten
    gehört oder zusteht, oder

    2. der Gegenstand nach den Umständen, welche  die  Einziehung  begründen
    können, dem Einziehungsbeteiligten auch auf Grund von Rechtsvorschriften
    außerhalb des Strafrechts ohne  Entschädigung  dauernd  entzogen  werden
    könnte.

(3) Ist über die Einziehung des Wertersatzes gegen eine  juristische  Person
oder  eine  Personenvereinigung zu entscheiden (§ 75 in Verbindung mit § 74c
des Strafgesetzbuches), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an.

(4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum  Ausspruch  der  Einziehung  und,
wenn   eine  zulässige  Berufung  eingelegt  ist,  bis  zur  Beendigung  der
Schlußvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.

(5) Der Beschluß, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird,  kann
nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt oder eine
Anordnung nach Absatz 2 getroffen, so ist sofortige Beschwerde zulässig.

(6) Erklärt jemand bei Gericht oder bei der  Staatsanwaltschaft  schriftlich
oder  zu  Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich, daß er gegen
die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle, so wird
seine  Verfahrensbeteiligung  nicht  angeordnet  oder  die  Anordnung wieder
aufgehoben.

(7) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des  Verfahrens  nicht
aufgehalten.



§ 432.

(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, daß jemand
als  Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, so ist er zu hören, wenn dies
ausführbar erscheint. § 431 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, daß
er  gegen  die  Einziehung  Einwendungen  vorbringen  wolle,  und  erscheint
glaubhaft, daß er ein Recht an dem  Gegenstand  hat,  so  gelten,  falls  er
vernommen  wird,  die  Vorschriften  über  die  Vernehmung des Beschuldigten
insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.



§ 433.

(1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der  Einziehungsbeteiligte,
soweit  dieses  Gesetz  nichts  anderes  bestimmt, die Befugnisse, die einem
Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom  Beginn  der
Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlaß des Strafbefehls an.

(2) Das  Gericht  kann  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts  das  persönliche
Erscheinen     des     Einziehungsbeteiligten     anordnen.    Bleibt    der
Einziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet  ist,  ohne
genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen,
wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen  worden
ist.



§ 434.

(1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder  Lage  des  Verfahrens  auf
Grund  einer  schriftlichen  Vollmacht  durch  einen  Rechtsanwalt oder eine
andere Person, die als Verteidiger gewählt werden  kann,  vertreten  lassen.
Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis
149 und 218 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann dem Einziehungsbeteiligten einen Rechtsanwalt oder eine
andere Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, beiordnen, wenn die
Sach- oder Rechtslage schwierig  ist  oder  wenn  der  Einziehungsbeteiligte
seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.



§ 435.

(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin  zur  Hauptverhandlung  durch
Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.

(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren  beteiligt
ist,   die   Anklageschrift  und  in  den  Fällen  des  §  207  Abs.  2  der
Eröffnungsbeschluß mitgeteilt.

(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daß

    1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und

    2. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.



§ 436.

(1)  Bleibt  der  Einziehungsbeteiligte  in   der   Hauptverhandlung   trotz
ordnungsgemäßer  Terminsnachricht aus, so kann ohne ihn verhandelt werden. §
235 ist nicht anzuwenden.

(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage  der  Schuld  des
Angeklagten ist § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.

(3) Ordnet das Gericht die Einziehung auf Grund von Umständen an, die  einer
Entschädigung  des  Einziehungsbeteiligten  entgegenstehen,  so  spricht  es
zugleich  aus,  daß  dem  Einziehungsbeteiligten  eine  Entschädigung  nicht
zusteht.   Dies   gilt  nicht,  wenn  das  Gericht  eine  Entschädigung  des
Einziehungsbeteiligten für geboten hält, weil es eine unbillige Härte  wäre,
sie  zu  versagen; in diesem Falle entscheidet es zugleich über die Höhe der
Entschädigung (§ 74f Abs. 3 des Strafgesetzbuches). Das  Gericht  weist  den
Einziehungsbeteiligten  zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung
hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.

(4) War der Einziehungsbeteiligte  bei  der  Verkündung  des  Urteils  nicht
zugegen  und  auch  nicht  vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. Das
Gericht kann anordnen, daß Teile des Urteils, welche  die  Einziehung  nicht
betreffen, ausgeschieden werden.



§ 437.

(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob  die  Einziehung
dem   Einziehungsbeteiligten   gegenüber   gerechtfertigt   ist,   auf   den
Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn  der  Einziehungsbeteiligte
insoweit  Einwendungen vorbringt und im vorausgegangenen Verfahren ohne sein
Verschulden  zum  Schuldspruch  nicht  gehört  worden  ist.  Erstreckt  sich
hiernach  die Prüfung auch auf den Schuldspruch, so legt das Gericht die zur
Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen  des
Einziehungsbeteiligten eine erneute Prüfung erfordert.

(2) Im Berufungsverfahren  gilt  Absatz  1  nicht,  wenn  zugleich  auf  ein
Rechtsmittel  eines anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden
ist.

(3) Im Revisionsverfahren  sind  die  Einwendungen  gegen  den  Schuldspruch
innerhalb der Begründungsfrist vorzubringen.

(4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe der  Entschädigung  angefochten,
so  kann  über  das Rechtsmittel durch Beschluß entschieden werden, wenn die
Beteiligten nicht  widersprechen.  Das  Gericht  weist  sie  zuvor  auf  die
Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen
Gelegenheit, sich zu äußern.



§ 438.

(1)  Wird  die  Einziehung  durch  Strafbefehl  angeordnet,  so   wird   der
Strafbefehl  auch  dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. § 435 Abs. 3 Nr. 2
gilt entsprechend.

(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so
gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2 und 3 entsprechend.



§ 439.

(1) Ist die Einziehung eines Gegenstandes  rechtskräftig  angeordnet  worden
und macht jemand glaubhaft, daß er

    1. zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ein Recht an dem Gegenstand
    gehabt  hat,  das infolge der Entscheidung beeinträchtigt ist oder nicht
    mehr besteht, und

    2. ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges  noch
    im   Berufungsverfahren   die   Rechte  des  Einziehungsbeteiligten  hat
    wahrnehmen können, so kann er in einem Nachverfahren geltend machen. daß
    die  Einziehung  ihm  gegenüber  nicht  gerechtfertigt  sei.  § 360 gilt
    entsprechend.

(2) Das Nachverfahren ist binnen eines  Monats  nach  Ablauf  des  Tages  zu
beantragen,  an  dem  der Antragsteller von der rechtskräftigen Entscheidung
Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist  unzulässig,  wenn  seit  Eintritt  der
Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung beendet ist.

(3) Das Gericht prüft den Schuldspruch nicht nach, wenn nach den  Umständen,
welche die Einziehung begründet haben, im Strafverfahren eine Anordnung nach
§ 431  Abs.  2  zulässig  gewesen  wäre.  Im  übrigen  gilt  §  437  Abs.  1
entsprechend.

(4) Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen, so  ist  der
Antrag unbegründet.

(5)  Vor  der   Entscheidung   kann   das   Gericht   mit   Zustimmung   der
Staatsanwaltschaft   die   Anordnung   der  Einziehung  aufheben,  wenn  das
Nachverfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 zu  dem  Zweck,  die
Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlossen.



§ 440.

(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den  Antrag  stellen,
die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die
Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.

(2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen.  Ferner  ist  anzugeben,
welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im
übrigen gilt § 200 entsprechend.

(3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend.



§ 441.

(1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren (§ 439) trifft das
Gericht  des  ersten  Rechtszuges,  die  Entscheidung  Über die selbständige
Einziehung (§ 440) das Gericht,  das  im  Falle  der  Strafverfolgung  einer
bestimmten Person zuständig wäre. Für die Entscheidung über die selbständige
Einziehung ist örtlich zuständig auch das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  der
Gegenstand sichergestellt worden ist.

(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, gegen den  sofortige  Beschwerde
zulässig ist.

(3)  Über  einen  zulässigen  Antrag  wird  jedoch  auf   Grund   mündlicher
Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst
ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es anordnet; die  Vorschriften
über  die  Hauptverhandlung  gelten  entsprechend. Wer gegen das Urteil eine
zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht  mehr
Revision einlegen.

(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 437 Abs. 4 entsprechend.



§ 442.

(1)  Verfall,  Vernichtung,   Unbrauchbarmachung   und   Beseitigung   eines
gesetzwidrigen  Zustandes  stehen im Sinne der §§ 430 bis 441 der Einziehung
gleich.

(2)  Richtet  sich  der  Verfall  nach  §  73  Abs.  3  oder   §   73a   des
Strafgesetzbuches gegen einen anderen als den Angeschuldigten, so ordnet das
Gericht an, daß der andere an dem Verfahren beteiligt wird.  Er  kann  seine
Einwendungen  gegen  die  Anordnung  des  Verfalls  im Nachverfahren geltend
machen, wenn  er  ohne  sein  Verschulden  weder  im  Verfahren  des  ersten
Rechtszuges   noch  im  Berufungsverfahren  imstande  war,  die  Rechte  des
Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen. Wird unter  diesen  Voraussetzungen  ein
Nachverfahren    beantragt,    so    sollen    bis    zu   dessen   Abschluß
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben.



§ 443.

(1) Das  im  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  befindliche  Vermögen  eines
Beschuldigten,  gegen den wegen eines Verbrechens nach den §§ 81 bis 83 Abs.
1, den §§ 94 oder 96 Abs. 1 sowie den §§97a oder 100  des  Strafgesetzbuches
die  öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann mit
Beschlag belegt werden. Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das  dem
Beschuldigten  später  zufällt.  Sie wirkt, wenn sie nicht vorher aufgehoben
wird, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.

(2) Die Beschlagnahme wird durch  den  Richter  angeordnet.  Bei  Gefahr  im
Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die
vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom
Richter bestätigt wird.

(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend.



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