§ 430.
(1) Fällt die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der
Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht oder würde das Verfahren, soweit
es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die
Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat
unangemessen erschweren, so kann das Gericht mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung der Tat auf
die anderen Rechtsfolgen beschränken.
(2) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft die Beschränkung
vornehmen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(3) Das Gericht kann die Beschränkung in jeder Lage des Verfahrens wieder
aufheben. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu
entsprechen. Wird die Beschränkung wieder aufgehoben, so gilt § 265
entsprechend.
§ 431.
(1) Ist im Strafverfahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu
entscheiden und erscheint glaubhaft, daß
1. der Gegenstand einem anderen als dem Angeschuldigten gehört oder
zusteht oder
2. ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat, dessen
Erlöschen im Falle der Einziehung angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2
Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches), so ordnet das Gericht an, daß der
andere an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung
betrifft (Einziehungsbeteiligter). Das Gericht kann von der Anordnung
absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die
Beteiligung nicht ausführbar ist. Das Gericht kann von der Anordnung
auch dann absehen, wenn eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen
wäre, die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 92 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und wenn
den Umständen nach anzunehmen ist, daß diese Partei, Vereinigung oder
Einrichtung oder einer ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur Förderung
ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt hat; in diesem Falle genügt
es, vor der Entscheidung über die Einziehung des Gegenstandes den
Besitzer der Sache oder den zur Verfügung über das Recht Befugten zu
hören, wenn dies ausführbar ist.
(2) Das Gericht kann anordnen, daß sich die Beteiligung nicht auf die Frage
der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn
1. die Einziehung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nur unter der
Voraussetzung in Betracht kommt, daß der Gegenstand dem Angeschuldigten
gehört oder zusteht, oder
2. der Gegenstand nach den Umständen, welche die Einziehung begründen
können, dem Einziehungsbeteiligten auch auf Grund von Rechtsvorschriften
außerhalb des Strafrechts ohne Entschädigung dauernd entzogen werden
könnte.
(3) Ist über die Einziehung des Wertersatzes gegen eine juristische Person
oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 75 in Verbindung mit § 74c
des Strafgesetzbuches), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an.
(4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und,
wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der
Schlußvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.
(5) Der Beschluß, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann
nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt oder eine
Anordnung nach Absatz 2 getroffen, so ist sofortige Beschwerde zulässig.
(6) Erklärt jemand bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich
oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich, daß er gegen
die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle, so wird
seine Verfahrensbeteiligung nicht angeordnet oder die Anordnung wieder
aufgehoben.
(7) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht
aufgehalten.
§ 432.
(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, daß jemand
als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, so ist er zu hören, wenn dies
ausführbar erscheint. § 431 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, daß
er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, und erscheint
glaubhaft, daß er ein Recht an dem Gegenstand hat, so gelten, falls er
vernommen wird, die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten
insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.
§ 433.
(1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem
Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der
Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlaß des Strafbefehls an.
(2) Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche
Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der
Einziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne
genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen,
wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen worden
ist.
§ 434.
(1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens auf
Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen Rechtsanwalt oder eine
andere Person, die als Verteidiger gewählt werden kann, vertreten lassen.
Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis
149 und 218 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht kann dem Einziehungsbeteiligten einen Rechtsanwalt oder eine
andere Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, beiordnen, wenn die
Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder wenn der Einziehungsbeteiligte
seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.
§ 435.
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch
Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt
ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der
Eröffnungsbeschluß mitgeteilt.
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daß
1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und
2. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.
§ 436.
(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz
ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, so kann ohne ihn verhandelt werden. §
235 ist nicht anzuwenden.
(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des
Angeklagten ist § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.
(3) Ordnet das Gericht die Einziehung auf Grund von Umständen an, die einer
Entschädigung des Einziehungsbeteiligten entgegenstehen, so spricht es
zugleich aus, daß dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht
zusteht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädigung des
Einziehungsbeteiligten für geboten hält, weil es eine unbillige Härte wäre,
sie zu versagen; in diesem Falle entscheidet es zugleich über die Höhe der
Entschädigung (§ 74f Abs. 3 des Strafgesetzbuches). Das Gericht weist den
Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung
hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.
(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht
zugegen und auch nicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. Das
Gericht kann anordnen, daß Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht
betreffen, ausgeschieden werden.
§ 437.
(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung
dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den
Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte
insoweit Einwendungen vorbringt und im vorausgegangenen Verfahren ohne sein
Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden ist. Erstreckt sich
hiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch, so legt das Gericht die zur
Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des
Einziehungsbeteiligten eine erneute Prüfung erfordert.
(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein
Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden
ist.
(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuldspruch
innerhalb der Begründungsfrist vorzubringen.
(4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung angefochten,
so kann über das Rechtsmittel durch Beschluß entschieden werden, wenn die
Beteiligten nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die
Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen
Gelegenheit, sich zu äußern.
§ 438.
(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der
Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. § 435 Abs. 3 Nr. 2
gilt entsprechend.
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so
gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 439.
(1) Ist die Einziehung eines Gegenstandes rechtskräftig angeordnet worden
und macht jemand glaubhaft, daß er
1. zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ein Recht an dem Gegenstand
gehabt hat, das infolge der Entscheidung beeinträchtigt ist oder nicht
mehr besteht, und
2. ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch
im Berufungsverfahren die Rechte des Einziehungsbeteiligten hat
wahrnehmen können, so kann er in einem Nachverfahren geltend machen. daß
die Einziehung ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei. § 360 gilt
entsprechend.
(2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zu
beantragen, an dem der Antragsteller von der rechtskräftigen Entscheidung
Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Eintritt der
Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung beendet ist.
(3) Das Gericht prüft den Schuldspruch nicht nach, wenn nach den Umständen,
welche die Einziehung begründet haben, im Strafverfahren eine Anordnung nach
§ 431 Abs. 2 zulässig gewesen wäre. Im übrigen gilt § 437 Abs. 1
entsprechend.
(4) Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen, so ist der
Antrag unbegründet.
(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einziehung aufheben, wenn das
Nachverfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 zu dem Zweck, die
Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlossen.
§ 440.
(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen,
die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die
Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.
(2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben,
welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im
übrigen gilt § 200 entsprechend.
(3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend.
§ 441.
(1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren (§ 439) trifft das
Gericht des ersten Rechtszuges, die Entscheidung Über die selbständige
Einziehung (§ 440) das Gericht, das im Falle der Strafverfolgung einer
bestimmten Person zuständig wäre. Für die Entscheidung über die selbständige
Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der
Gegenstand sichergestellt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, gegen den sofortige Beschwerde
zulässig ist.
(3) Über einen zulässigen Antrag wird jedoch auf Grund mündlicher
Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst
ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es anordnet; die Vorschriften
über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine
zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr
Revision einlegen.
(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 437 Abs. 4 entsprechend.
§ 442.
(1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines
gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 430 bis 441 der Einziehung
gleich.
(2) Richtet sich der Verfall nach § 73 Abs. 3 oder § 73a des
Strafgesetzbuches gegen einen anderen als den Angeschuldigten, so ordnet das
Gericht an, daß der andere an dem Verfahren beteiligt wird. Er kann seine
Einwendungen gegen die Anordnung des Verfalls im Nachverfahren geltend
machen, wenn er ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten
Rechtszuges noch im Berufungsverfahren imstande war, die Rechte des
Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen. Wird unter diesen Voraussetzungen ein
Nachverfahren beantragt, so sollen bis zu dessen Abschluß
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben.
§ 443.
(1) Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen eines
Beschuldigten, gegen den wegen eines Verbrechens nach den §§ 81 bis 83 Abs.
1, den §§ 94 oder 96 Abs. 1 sowie den §§97a oder 100 des Strafgesetzbuches
die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann mit
Beschlag belegt werden. Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem
Beschuldigten später zufällt. Sie wirkt, wenn sie nicht vorher aufgehoben
wird, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.
(2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. Bei Gefahr im
Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die
vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom
Richter bestätigt wird.
(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend.
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